Droht die KI- und Roboter-Apokalypse?
Von Barbara Gräftner
Künstliche Intelligenz – die letzte Erfindung der Menschheit?
Die rasante Entwicklung der künstlichen Intelligenz stellt unsere Gesellschaft vor ein nie dagewesenes Problem.
Die Menschheit befindet sich am Anfang einer rasanten KI-Revolution.
Durch die Erfindung des Machine Learning (ML) wächst die Intelligenz der KI in einer exponentiellen Kurve. Wir befinden uns gerade am Anfang dieser Kurve. Auf der ganzen Welt erreicht der Ausbau der künstlichen Intelligenz jährliche Wachstumsraten von 30 %. Kein anderer Technologiesektor entwickelt sich so rapide. Es gibt kaum eine Sphäre, die noch gänzlich frei von KI wäre. Sie übernimmt still und leise alle Systeme, die die Welt steuern.
Bereits 1965 sprach der Mathematiker Irving John Good (1916–2009) von der „Intelligence Explosion“: „Eine ultraintelligente Maschine sei definiert als eine Maschine, die die intellek …
Tom Lausen | Datenanalyst | Autor und Aktivist © Tom Lausen
Der deutsche Datenanalyst Tom Lausen, den Die Krähe für die aktuelle Ausgabe zum Interview gebeten hat, hat sich Gedanken über die Folgen von KI und Digitalisierung gemacht. Um Bewusstsein für den Erhalt analoger Rechte im digitalen Zeitalter zu schaffen, hat Lausen einen Gesetzesentwurf für "die Erhaltung der menschlichen Würde im digitalen Zeitalter" geschrieben. Unten können Sie den Gesetzestext lesen.
Von Tom Lausen
Forderung und Idee der Bewegung
Ich spreche hier nicht als Politiker, sondern als jemand, der Daten analysiert und aus der Corona-Zeit gelernt hat, wie leicht Systeme und vor allen Dingen digitale Systeme beginnen können, den Menschen zu verwalten statt ihn zu verstehen. In dieser Zeit wurde sichtbar, wie tief Spaltungen entstehen können, wenn Teilhabe an digitale Zertifikate, QR-Codes oder Impfstatus gebunden wird. Freunde kehrten einander den Rücken, kontrollierten sich, maßregelten sich, drohten mit Ausgrenzung und hielten andere für eine Gefahr, wenn sie keine Maske tragen oder nicht am Impfexperiment teilnehmen wollten. Menschen wurden zu Wächtern über andere gemacht – zu Denunzianten, die mit falschen und irreführenden „Wahrheiten“ im Auftrag der Unmenschlichkeit und Angst handelten. Ärztinnen und Ärzte, die Maskenatteste oder Impfunfähigkeitsbescheinigungen ausstellten, wurden kriminalisiert, ihre Praxen durchsucht, manche sogar inhaftiert. Wer sich verweigerte, wurde gedemütigt, beschuldigt oder kontrolliert – auf der Straße, im Beruf oder beim Einkaufen. Diese Erfahrungen zeigen, wie leicht Freiheit, Vertrauen und Würde zerfallen, wenn insbesondere digitale Nachweise über Zugehörigkeit entscheiden und soziale Kontrolle zur Norm wird.
Ich kann voraussehen, wie nun schrittweise die digitale Welt erneut zur Voraussetzung für Teilhabe wird, und möchte dem mit diesem Akt sachlich, aber entschieden entgegenwirken. Es geht um den Erhalt von Freiheit und Wahlmöglichkeiten. Der Mensch sollte die Freiheit behalten, auch in einer digitalisierten Welt selbstbestimmt zu leben. Ich schlage vor, ein Grundrecht zu schaffen, das sicherstellt, dass Technologie dem Menschen dient – nicht umgekehrt. Dieses Grundrecht versteht sich als sachlicher Vorschlag für Freiheit, Würde und die Möglichkeit, analog zu bleiben.
Mir ist bewusst, dass ein solches Grundrecht nicht sofort eingeführt werden wird. Doch diese Formulierung soll allen Menschen eine
Grundlage geben, ihr Bewusstsein zu erweitern und ihre Rechte zu verstehen. Viele können derzeit nicht argumentieren, warum eine digitale Identität kritisch zu sehen ist – und wenn sie erst eingeführt ist, wird es schwierig, auszutreten oder Rechte zurückzuerlangen. Diese Grundrechtsidee zeigt genau, welche Freiheitsbereiche betroffen sind, und bietet jedem Menschen die Möglichkeit, sich sachlich und argumentativ zu schützen, bevor Abhängigkeit entsteht.
Einleitende Erklärung zur Idee eines neuen Gleichgewichts
Diese Idee entspringt der Erkenntnis, dass die Menschheit an einer Schwelle steht – einer Schwelle, an der Hightech, künstliche Intelligenz und humanoide Robotik beginnen, die Grenzen menschlicher Freiheit neu zu definieren. Dieses Schriftstück ist ein Versuch, den Menschen in dieser neuen Ära nicht zu verlieren, sondern zu verankern. Es schlägt einen Weg vor, wie technologische Entwicklung und menschliche Würde in Einklang gebracht werden können.
Es geht nicht um Ablehnung von Fortschritt, sondern um Bewahrung von Wahlfreiheit. Die hier formulierte Idee will sicherstellen, dass der Mensch inmitten einer zunehmend vernetzten und automatisierten Welt seine Freiheit, seine Eigenverantwortung und seine Menschlichkeit behält. Sie ruft dazu auf, neue Regeln zu schaffen, bevor Systeme entstehen, die den Menschen verwalten, statt ihm zu dienen.
Diese Einleitung ist damit Einladung und Mahnung zugleich: die technische Zukunft zu gestalten, ohne die Würde des Menschen zu verlieren.
Erklärung zur menschlichen Würde im digitalen Zeitalter
Spirituell betrachtet unterscheidet sich die digitale Identität grundlegend vom Wesen des Menschen. Sie ist ein technisches Abbild, ein funktionaler Schlüssel zur Teilnahme an Systemen – nicht jedoch Ausdruck des inneren Seins. Wird die digitale Identität zur Voraussetzung für gesellschaftliche Teilhabe, so verliert der Mensch ein Stück seiner ursprünglichen Freiheit, die aus seinem Bewusstsein, seiner Beziehung zu anderen und seiner unveräußerlichen Würde entsteht.
Wenn die Grenzen zwischen Mensch und technischer Identität verschwimmen, beginnt das System darüber zu entscheiden, wer dazugehört, wer Zugang hat oder welche Rechte jemand ausüben darf. Technik soll ein Werkzeug bleiben – sie darf nicht zum Richter darüber werden, was ein Mensch ist oder darf. Spirituell bedeutet dies, dass der Mensch Gefahr läuft, seine Selbstbestimmung an ein Konstrukt zu übergeben, das weder Mitgefühl noch Erkenntnis kennt. Der Mensch ist jedoch mehr als die Summe seiner Daten. Seine Identität ist unteilbar, unabhängig und unersetzlich.
Diese Erklärung erinnert daran, dass jede Technologie dem Leben dienen muss – nicht umgekehrt. Freiheit, Verantwortung und Würde bleiben untrennbar mit dem lebendigen Menschen verbunden.
Spirituell gesehen will der Mensch nicht verwaltet, sondern verstanden werden. Die Verwaltung des Menschen durch Nummern, Datensätze oder digitale Profile ist ein Akt der Reduktion – sie verwandelt das Einzigartige in das Zählbare. Schon in der Geschichte wurde der Mensch durch Nummerierung seiner Würde beraubt: Menschen im Gefängnis, in Lagern oder in starren Systemen verloren ihren Namen und wurden zu Nummern und Aktenzeichen.
Der freie Mensch dagegen lebt aus der Erkenntnis heraus, dass sein Wert nicht verwaltbar ist. Seine Identität gründet in Bewusstsein, Gewissen und Beziehung – nicht in der Zuteilung einer digitalen Nummer. Wo das System beginnt, über die Seele zu verfügen, verliert die Gesellschaft ihren inneren Kompass.
Darum darf kein Mensch auf seine digitale Identifikation reduziert werden. Sie ist Werkzeug, nicht Wesen – Verwaltung, nicht Wahrheit.
Gesetz über analoge Zugangs- und Teilhaberechte in der Europäischen Union (Analoges Zugangsgrundrecht – AZG)
Präambel
In Anerkennung der unveräußerlichen Würde, Freiheit und Gleichheit jedes Menschen, im Bewusstsein, dass technologische Entwicklungen und digitale Systeme das gesellschaftliche, wirtschaftliche und politische Leben tiefgreifend verändern, und in der Überzeugung, dass die Menschenrechte des 21. Jahrhunderts den Erhalt analoger Freiheit, Privatsphäre und Selbstbestimmung einschließen müssen, erlassen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union dieses Gesetz.
Die COVID-19-Pandemie offenbarte, dass in Krisenzeiten staatliche und private Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu neuen Formen sozialer und technischer Ausgrenzung führen können.
Millionen Menschen in Europa und weltweit erfuhren Beschränkungen des Zugangs zu Arbeit, Bildung, Mobilität und öffentlichem Leben, die teilweise an digitale Nachweise, Zertifikate oder Gesundheitsdaten gebunden waren.
Diese Erfahrungen verdeutlichten, wie empfindlich Freiheit, Gleichbehandlung und gesellschaftlicher Zusammenhalt auf technische Abhängigkeiten reagieren.
Aus dieser Erfahrung erwächst die Verpflichtung, künftige Krisenbewältigung und technologische Entwicklung so zu gestalten, dass kein Mensch aufgrund seiner Entscheidung, Gesundheitsdaten, digitale Identität oder technische Systeme nicht zu verwenden, vom sozialen, wirtschaftlichen oder kulturellen Leben ausgeschlossen wird. Der Schutz der menschlichen Würde verlangt, dass Teilhabe und Solidarität jederzeit unabhängig von digitaler Zugehörigkeit gewährleistet bleiben.
Es gründet auf der Einsicht, dass der Zugang zu gesellschaftlicher Teilhabe, Grundversorgung, Mobilität und Solidarität niemals von der Nutzung digitaler Identitätssysteme, technischer Geräte oder algorithmischer Bewertungen abhängig gemacht werden darf.
Jeder Mensch hat das Recht, in gleicher Würde am Leben in Gemeinschaft teilzunehmen – ob analog oder digital.
Dieses Gesetz dient der Sicherung der analogen Zugänglichkeit, der Freiwilligkeit der Digitalisierung , der Wahrung der Gleichbehandlung sowie des Schutzes der Privatsphäre und des Gesundheitsstatus.
Es verbietet jede Form von Diskriminierung, Überwachung oder Privilegierung, die auf der Nutzung oder Nichtnutzung digitaler Systeme beruht. Es schützt insbesondere die freie Bewegung zu Wasser, zu Lande und in der Luft , die analoge Informationsfreiheit, und das Recht jedes Menschen, aus digitalen Identitätssystemen jederzeit ohne Nachteil auszutreten, wobei alle Daten auf Wunsch in analoger Form übertragbar bleiben müssen.
Dieses Gesetz erkennt an, dass eine solidarische Gesellschaft auf Gleichbehandlung, Zugangsgerechtigkeit und Vertrauen beruht –
nicht auf Kontrolle, Belohnung oder technischer Abhängigkeit. Digitale Systeme sollen dem Menschen dienen, nicht der Mensch den Systemen.
Gestützt auf die Werte der Europäischen Union und die Artikel 1, 3, 7, 8, 21 und 45 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
sowie auf die Prinzipien der Europäischen Menschenrechtskonvention, bekräftigt dieses Gesetz die Verpflichtung aller Mitgliedstaaten zur technologischen Neutralität, sozialen Inklusion und Wahrung der menschlichen Autonomie.
Um seine Wirksamkeit zu gewährleisten, erhält dieses Gesetz den Status eines Grundrechtsakts innerhalb der Europäischen Union.
Es steht über gewöhnlichen Rechtsakten, Verordnungen und Richtlinien der Union und hat gleichsam grundrechtlichen Charakter. Eine Änderung kann nur mit Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie der Ratifikation aller Mitgliedstaaten erfolgen.
Es bildet damit ein neues Grundrecht der Europäischen Union:
das Recht auf analoge Teilhabe, Freiheit von digitalem Zwang und Schutz vor technologischer Diskriminierung und Überwachung
als Fundament einer freien, solidarischen und menschenzentrierten europäischen Zukunft.
Artikel 1 – Recht auf analoge Teilhabe
- Jede Person hat das Recht, an allen Bereichen des gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebens unabhängig von der Nutzung digitaler Technologien teilzunehmen.
- Niemand darf vom Zugang zu Waren, Dienstleistungen, Informationen, Beschäftigung, Bildung, Gesundheit, Mobilität oder Kommunikation ausgeschlossen werden, weil er keine digitalen Identifikations-, Kommunikations- oder Authentifizierungssysteme nutzt.
(3)Die Freiwilligkeit der digitalen Nutzung ist zu wahren. Niemand darf gezwungen, gedrängt oder dafür belohnt werden, digitale Verfahren anstelle analoger zu verwenden.
- Althergebrachte analoge Identifikationsdokumente behalten im öffentlichen Rahmen ihre Gültigkeit und dürfen ausschließlich im Rahmen der bisher gesetzlich festgelegten, behördlichen Kontrollmöglichkeiten verwendet werden. Kontrollen oder Zugangskontrollen bleiben ausschließlich behördlichen Instanzen vorbehalten. Eine Erweiterung oder Übertragung dieser Identifikationsmethoden auf andere Zugänge oder Lebensbereiche ist unzulässig.
Artikel 2 – Gleichbehandlung digitaler und analoger Zugänge
- Analoge und digitale Verfahren sind in Rechtswirkung, Preisgestaltung, Servicequalität, Bearbeitungszeit und Leistungsumfang gleichzustellen.
- Staatliche Stellen, Unternehmen und Organisationen, die Leistungen der Allgemeinheit anbieten, dürfen keine Unterschiede im Zugang, in der Vergütung oder im Leistungsumfang machen, die auf der Wahl des Kommunikations- oder Identifikationsweges beruhen.
- Jede Form von „Nudging“, Belohnung oder Sanktionierung zur Durchsetzung digitaler Nutzung ist unzulässig.
Artikel 3 – Verpflichtung öffentlicher Stellen
- Behörden und andere Träger öffentlicher Gewalt in der Europäischen Union sind verpflichtet , sämtliche Verwaltungsverfahren in einer analogen Form anzubieten.
(2)Der Zugang zu Grundrechten, sozialen Leistungen, medizinischer Versorgung,Bildung,Energie-undWasserversorgungsowieMobilität darf nicht an die Nutzung digitaler Identitätssysteme oder elektronischer Nachweise gebunden werden.
- Öffentliche Stellen dürfen den Nachweis von Impfungen, Gesundheitsdaten oder sonstigen personenbezogenen Informationen nur verlangen, wenn dies durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen und zur Abwehr einer konkreten, nachweisbaren Gefahr für Dritte erforderlich ist.
Artikel 4 – Pflichten von Arbeitgebern und privaten Anbietern
- Arbeitgeber dürfen Beschäftigte und Bewerber weder bevorzugen noch benachteiligen, weil sie digitale Verfahren nutzen oder ablehnen.
- Arbeitgeber und private Anbieter dürfen keine digitalen oder gesundheitlichen Nachweise verlangen, soweit dies nicht ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben ist.
- Unternehmen, die Leistungen der Grundversorgung oder Massenversorgung anbieten – insbesondere im Bereich Handel, Verkehr, Telekommunikation, Internet, Banken, Energie und Gesundheitswesen – unterliegen denselben Zugangs- und Gleichbehandlungspflichten wie staatliche Stellen.
Artikel 5 – Solidarische Gleichstellung
- In allen solidarisch organisierten Systemen, insbesondere Kranken-, Renten-, Unfall- und Sozialversicherung, ist die Gleichbehandlung unabhängig von der Wahl des Kommunikations-oder Identifikationsweges zu gewährleisten.
(2)Beitragsgestaltung, Leistungsumfang und Teilnahme dürfen nicht an digitale Verfahren gekoppelt werden.
- Analoge Informations- und Antragswege sind dauerhaft vorzuhalten.
Artikel 6 – Durchsetzung und Rang
- Dieses Gesetz hat verfassungsähnlichen Rang und steht über einfachem Unions- und nationalem Recht.
- Verstöße gelten als Diskriminierung im Sinne der Artikel 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und können straf-, zivil-, verwaltungs- oder verfassungsrechtlich verfolgt werden.
- Die Mitgliedstaaten treffen verpflichtend geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte und richten unabhängige Aufsichtsstellen zur Überwachung der Gleichbehandlung analoger und digitaler Zugänge ein.
Artikel 7 – Datenschutz, Privilegienverbot und Austrittsrecht
- Der Gesundheitszustand, einschließlich Impf-, Krankheits- oder Behinderungsdaten, gehört zu den besonders schutzwürdigen personenbezogenen Informationen.
(2). Kein öffentlicher oder privater Akteur darf aufgrund des Gesundheitsstatus, der Nutzung oder Nichtnutzung digitaler Identitätssysteme oder bestimmter technischer Mittel Vorteile, Rabatte, Boni oder sonstige Vergünstigungen gewähren oder Nachteile verhängen.
- Jede Person hat das Recht, jederzeit und ohne Angabe von Gründen aus einem digitalen Identitätssystem auszutreten.
Der Austritt darf nicht zu einem Verlust bereits bestehender Rechte, Verträge oder Ansprüche führen.
- Betreiber und Vertragspartner sind verpflichtet,
- auf Verlangen des Nutzers sämtliche relevanten Identitäts-, Vertrags- und Transaktionsdaten in analoger, allgemein lesbarer Form unverzüglich zu übermitteln,
- nach dem Austritt eine sofortige analoge Zugangsmöglichkeit zu allen bisherigen Leistungen und Verträgen sicherzustellen.
- Nach erfolgtem Austritt sind alle digitalen Identitätsdaten der betreffenden Person unverzüglich zu löschen, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.
- Verstöße gegen diesen Artikel gelten als schwere Verletzung des Datenschutz- und Gleichbehandlungsrechts. Betroffene können Unterlassung, Schadensersatz und Wiederherstellung des analogen Zugangs verlangen.
Artikel 8 – Schutz der Unabänderlichkeit
- Dieses Gesetz besitzt verfassungsähnlichen Rang innerhalb der Rechtsordnung der Europäischen Union.
Es steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Prinzipien von Menschenwürde, Gleichheit und Freiwilligkeit der technischen Teilhabe.
- Eine Änderung, Aufhebung oder Einschränkung dieses Gesetzes kann nur erfolgen,
- wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder des Europäischen Parlaments der Änderung zustimmen, und
- und wenn sämtliche Mitgliedstaaten die Änderung gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifizieren.
(3)Änderungen, die den Wesensgehalt der in diesem Gesetz garantierten Rechte berühren, sind unzulässig und nichtig, auch wenn sie formell beschlossen würden.
- Kein Notstands-, Sicherheits- oder Gesundheitsargument darf zur vorübergehenden oder dauerhaften Außerkraftsetzung dieses Gesetzes führen.
Es gilt unter allen Umständen als unmittelbar anwendbares Menschenrechtsprinzip der Europäischen Union.
Artikel 9 – Schutz im öffentlichen Raum und freie Bewegung
- Öffentliche oder öffentlich zugängliche Räume dürfen nicht zur Erfassung, Identifizierung oder Kategorisierung von Personen anhand ihres digitalen oder analogen Identitätsstatus genutzt werden.
- Kamera-, Sensor- oder Erkennungssysteme dürfen nicht mit digitalen Identitätsdaten, Bewegungsprofilen oder personenbezogenen Informationen verknüpft werden.
Die Erhebung oder Verarbeitung solcher Daten zum Zweck der Verhaltens-, Zutritts- oder Berechtigungsbewertung ist untersagt.
- Kein Mensch darf aufgrund des Fehlens oder der Nichtverwendung digitaler Identitätssysteme in seiner Bewegungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union, zu Wasser, zu Lande oder in der Luft, behindert oder verzögert werden.
- Staatliche und private Betreiber von Infrastruktur sind verpflichtet, Systeme so auszugestalten, dass analoge und digitale Nutzer in gleicher Weise Zugang, Sicherheit und Bewegungsfreiheit genießen.
- Eine Erfassung, Verknüpfung oder Einschränkung entgegen den Absätzen 1 bis 4 gilt als schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte auf Privatsphäre, Freizügigkeit und Gleichbehandlung.
Betroffene können Unterlassung, Löschung, Schadensersatz und Wiederherstellung des freien Zugangs verlangen.
Artikel 10 – Aufklärung, Bildung und Informationspflicht
- Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, die Bürgerinnen und Bürger umfassend über ihre Rechte auf analoge Teilhabe, Gleichbehandlung und Freiwilligkeit der Digitalisierung aufzuklären.
( 2 ) Öffentliche Stellen müssen leicht zugängliche Informationsmaterialien bereitstellen und regelmäßig Bildungsprogramme zur Förderung des Bewusstseins für analoge und digitale Rechte anbieten.
(3) Bildungseinrichtungen sollen in ihre Lehrpläne Inhalte aufnehmen, die technologische Selbstbestimmung, Datenschutzkompetenz und Verständnis für analoge Zugangsrechte fördern. Zudem ist sicherzustellen, dass Schülerinnen und Schüler alle Lerninhalte vollständig analog erwerben können und analoge Klassenstrukturen im Bildungssystem dauerhaft bestehen bleiben.
Artikel 11 – Sanktionen und Kontrollbehörde
- Verstöße gegen dieses Gesetz werden als schwerwiegende Diskriminierung und Verletzung der Grundrechte gewertet. Die Mitgliedstaaten richten unabhängige Kontrollbehörden ein, die Beschwerden entgegennehmen, Ermittlungen führen und verbindliche Entscheidungen treffen können.
- Diese Behörden verfügen über das Recht, Sanktionen zu verhängen, Schadensersatz anzuordnen und öffentliche oder private Akteure zur Wiederherstellung analoger Zugänge zu verpflichten.
- Die Europäische Union errichtet eine übergeordnete Koordinierungsstelle zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung
dieses Gesetzes und zur Unterstützung der nationalen Kontrollbehörden.
Artikel 12 – Förderung analoger Infrastruktur
- Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, die notwendige analoge Infrastruktur – insbesondere Postwesen, Bargeldsysteme, analoge Verwaltungsdienste, analoge Bildungsangebote und öffentliche Kommunikationsmöglichkeiten – dauerhaft zu erhalten und auszubauen.
- Der Zugang zu diesen Infrastrukturen ist Teil der Grundversorgung und darf nicht reduziert oder von digitalen Alternativen abhängig gemacht werden.
- Die Europäische Union unterstützt den Ausbau analoger Infrastruktur durch Förderprogramme und r echtliche Schutzmechanismen.
Artikel 13 – Schutz vor algorithmischer Diskriminierung und KI-
Entscheidungen
- Entscheidungen, die auf künstlicher Intelligenz oder automatisierter Datenverarbeitung beruhen, dürfen nicht als alleinige Grundlage für den Zugang zu Rechten, Dienstleistungen oder Beschäftigung dienen.
- Jede betroffene Person hat Anspruch auf eine analoge, menschliche Überprüfung solcher Entscheidungen.
- Systeme zur Identifizierung, Klassifizierung oder Bewertung von P e r s o n e n m ü s s e n t r a n s p a r e n t , n a c h v o l l z i e h b a r u n d diskriminierungsfrei gestaltet sein.
Artikel 14 – Internationale Zusammenarbeit
- Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichten sich, analoge Zugangsrechte auch in internationalen Abkommen, insbesondere im Bereich Handel, Datenschutz und Menschenrechte, zu verankern.
- Bei der Zusammenarbeit mit Drittstaaten ist sicherzustellen, dass analoge und digitale Zugangsrechte gleichermaßen respektiert werden.
- Die Union fördert weltweit den Schutz der technologischen Selbstbestimmung und die Bewahrung analoger Freiheiten.
Artikel 15 – Haftung
- Öffentliche und private Akteure, die gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, haften für alle daraus entstehenden materiellen und immateriellen Schäden.
- Die Haftung umfasst insbesondere Schäden durch diskriminierende Verweigerung des analogen Zugangs, unrechtmäßige digitale Erfassung oder Verknüpfung personenbezogener Daten sowie durch den Verlust analoger Alternativen.
- Betroffene haben Anspruch auf vollständigen Schadensersatz, einschließlich immaterieller Entschädigung für Würde- und Freiheitsverletzungen.
- Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gerichte und Aufsichtsbehörden entsprechende Klagewege bereitstellen und Verfahren zur kollektiven Rechtsdurchsetzung ermöglichen.
Artikel 16 – Menschliche Bestätigung von Zugangsentscheidungen
(1) Jede Entscheidung über den Zugang zu Leistungen, Rechten oder Einrichtungen muss auf Anforderung einer betroffenen Person durch eine natürliche, menschliche Instanz überprüft und bestätigt werden.
- Für diese Anforderung sind niederschwellige analoge und digitale Wege bereitzustellen, die allen Personen zugänglich sind.
- Jede Ablehnung eines Zugangs ist schriftlich, klar und nachvollziehbar zu begründen. Die Begründung ist der betroffenen Person unverzüglich in analoger und auf Wunsch zusätzlich digitaler Form mitzuteilen. Jede Begründung muss rechtssicher durch die Unterschrift einer verantwortlichen, haftbar zu machenden menschlichen Instanz bestätigt werden.
- Der Zugang zu Leistungen, Rechten oder Einrichtungen darf niemals aufgrund von Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder sonstigen internen Regelwerken eingeschränkt oder verweigert werden, die den analogen Zugang direkt oder indirekt beschränken oder behindern. Jegliche Bestimmungen, die den analogen Zugang einschränken, sind unwirksam.
Artikel 17 – Schlussbestimmungen
- Dieses Gesetz tritt mit der Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Kraft.
- Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre Verfassungen, Verwaltungsverfahren und Datenschutzgesetze innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.
- Kein bestehendes oder künftiges Gesetz der Europäischen Union darf Bestimmungen enthalten, die den in diesem Gesetz garantierten analogen Zugangsrechten widersprechen.
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Unter anderem in der aktuellen Ausgabe (Nr. 18)
- Was die EU vorhat
Warum digitales Zentralbankgeld
der Wirtschaft schadet,
ein Bericht von Liza Ulitzka
- Raus aus dem digitalen Gulag
Mit Technologie gegen
die Technologie der totalen Kontrolle
die Recherche von Camilla Hildebrandt
- Der lautlose Freiheitsentzug
Das Interview mit Tom Lausen und wie
wir unsere menschliche Würde behalten
können
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